Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner Wershofens,
Die Reinigungspflicht der Ortsstraßen, Gehweganlagen und Gerinne als auch die Schneeräumung und Bestreuung werden oftmals vernachlässigt. Zurzeit sind etliche Gehwege und Straßenrinnen schlecht oder sogar gar nicht gereinigt. Dieser Zustand ist sicherlich nicht zuträglich für unser Ortsbild.
In der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Wershofen vom 04.03.2016 wurde die Reinigungspflicht den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Somit obliegen diese Pflicht und die Verantwortlichkeit dem Anlieger.
Durch die vernachlässigte Reinigung wird ein einwachsen der Grasnarbe und Wurzelwerk in die Rinnen, Bordsteine, Gehwege und Straßen begünstigt. Hierdurch können Schäden an den vorgenannten Straßenbauwerken entstehen. Die Straßenbauwerke und Gehweganlagen sind gemeinschaftliches Eigentum, die unter hohem finanziellem Aufwand durch die Anwohner und Ortsgemeinde errichtet und eingerichtet wurden. Somit entsteht jeder Einwohnerin und jedem Einwohner ein Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum. Daher können in Folge der pflichtwidrigen Unterlassung der Reinigungs- und Kehrpflicht Schadensersatzforderungen an die Anwohner gerichtet werden, die dieser Pflicht nicht nachkommen.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf die in den Straßenraum oder über die Gehwege überhängenden Äste von Hecken, Sträuchern und Bäumen hinweisen. Sie sollten in regelmäßigen Abständen zurückgeschnitten werden um die Verkehrssicherheit und die Begehbarkeit der Gehwege zu gewährleisten.
Wir bitten Sie, sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner, folgende aus der Satzung entnommenen Punkte sind zu beachten:
- Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Die geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
- Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:
- Gehwege einschließlich der Durchlässe und Fußgängerstraßen,
- Fahrbahnen,
- Radwege,
- Parkplätze,
- Promenadenwege (Sommerwege und Bankette),
- Straßenrinnen, Einflussöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe,
- Böschungen und Grabenüberbrückungen,
- Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes.
- Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).
- Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
- Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
- Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
Weitere Punkte sind in der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Wershofen einzusehen. Diese kann bei Bedarf zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros oder im Internet unter www.wershofen-eifel.de eingesehen werden.
Im Namen der Ortsgemeinde Wershofen möchte ich nochmals alle Einwohnerinnen und Einwohner eindringlich auffordern der Reinigungspflicht gem. der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Wershofen vom 04.03.2016 nachzukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Ortsbürgermeister
Robert Zawada